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   AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15 (81)   

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AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15 (81) (https://dejure.org/2017,26960)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2017 - 29 C 3676/15 (81) (https://dejure.org/2017,26960)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 29 C 3676/15 (81) (https://dejure.org/2017,26960)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt ( BGH, NJW 2009, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07] : Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07] sowie BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910 [BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07] : Schwacke-Liste 2003) und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § ZPO § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m. w. N.).

    Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt ( BGH, NJW 2009, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07] : Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07] sowie BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910 [BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07] : Schwacke-Liste 2003) und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § ZPO § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Sie wurde allerdings bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen; sie ist in der Entscheidung des BGH vom 14. Oktober 2008 (VersR 2008, 1706, [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07] in juris: unter Rn. 23), bezugnehmend auf die Rechtsprechung des OLG München, erwähnt, ihre Tauglichkeit aber nicht bewertet.

    Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt ( BGH, NJW 2009, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07] : Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07] sowie BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910 [BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07] : Schwacke-Liste 2003) und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § ZPO § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m. w. N.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2013, 730, Rn. 10) kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Absatz 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Auch darf das Gericht in den für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten (BGH NJW 2011, 1947 ff., [BGH 12.04.2011 - VI ZR 300/09] NJW-RR 2011, 1109 [BGH 17.05.2011 - VI ZR 142/10] jew. m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 4 U 164/15

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Das OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 03.03.2016 - 4 U 164/15 bestätigt.
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Der Höhe nach hält der Senat ggf. einen Zuschlag von 20% für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2008 - 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m. w. N.).
  • LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09

    Anwendung der Fraunhofer-Studie zur Ermittlung des Normaltarifs bei Mietwagen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Vielfach werden inzwischen im Rahmen der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten in unfallbedingten Eilsituationen prozentuale Zuschläge zu den Werten der Fraunhofer-Liste zuerkannt (etwa: LG Saarbrücken - 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09 = MRW 2009, 16-18: Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15% angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen).
  • LG Karlsruhe, 14.05.2010 - 9 S 442/09

    Abstellen auf einen sich aus den Mietwagenkosten nach der Fraunhofer und dem

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Z.T. wird auch die Auffassung vertreten, es sollte ein Mittelwert zwischen den Werten der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste gebildet werden (z. B.: LG Karlsruhe - 14. Mai 2010 - 9 S 442/09 - juris).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2013, 730, Rn. 10) kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Absatz 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15
    Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 vorzuziehen, der auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im T -Mietpreisspiegel angegebenen "Normaltarife" nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines "Unfallersatztarifs") mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss.
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2005 - 1 U 9/05

    Schadensersatz: Erstattung von Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

  • OLG Köln, 21.08.2009 - 6 U 6/09

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Maßgeblicher Mietpreisspiegel

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2014 - 1 U 165/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs von

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2017 - 16 S 28/17
    Aktenzeichen: 2-16 S 28/17 29 C 3676/15 (81) Amtsgericht Frankfurt am Main.

    für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2017, Az.: 29 C 3676/15 {81), abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das am 07.02.2017 verkündete Urteil des Amisgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 3676/15 (81), ist - soweit aufrechterhalten -.

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